OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2018
7 U 9/17
Normen:
BGB § 2314;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1199
ZEV 2019, 90
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 130/15

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 7 U 9/17

DRsp Nr. 2018/17254

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

1. Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil gemäß § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht mehr zum Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten von dem Erblasser verschenkt worden sind. Der Erbe hat daher auch Auskunft über Schenkungen zu erteilen. 2. Der Erbe ist im Rahmen des § 2314 BGB jedoch nicht verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren. 3. Dem Pflichtteilsberechtigten steht auch kein eingeschränkter Anspruch auf Belegvorlage zur Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.12.2016 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es in Ziffer 4 die Belegvorlage bescheidet, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2314;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt als Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Belegen zur erteilten Auskunft.