Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 09.06.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer ist der Sohn des am 17.10.2001 verstorbenen A.. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau und testamentarische Alleinerbin.
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