BFH - Urteil vom 18.03.1999
IV R 65/98
Normen:
EStG §§ 14, 16 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1204
BFH/NV 1999, 1152
BFHE 188, 310
BStBl II 1999, 398
DB 1999, 1197
DStR 1999, 927
ZEV 1999, 283
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen IV R 65/98

DRsp Nr. 1999/6125

Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

»Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird nicht zerschlagen, wenn die Hofstelle auf den Hoferben übergeht, aber der testamentarische Alleinerbe Stückländereien in beträchtlichem Umfang bewirtschaften kann.«

Normenkette:

EStG §§ 14, 16 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Adoptivsohn und testamentarische Alleinerbe der am 17. Juli 1978 verstorbenen S. An dem Nachlaß der S stand den leiblichen Eltern des Klägers bis zu dessen 25. Lebensjahr der Nießbrauch zu. Dem am 12. Februar 1971 verstorbenen Ehemann (E) der S, hatte ein Hof i.S. der Höfeordnung (HöfeO) gehört. Diesen Hof (66,18 ha) hatte der Adoptivsohn SB 1971 geerbt. S stand jedoch an dem Hof nach § 14 HöfeO das bis zum 25. Lebensjahr von SB befristete Verwaltungs- und Nutznießungsrecht zu. Sie übte dieses Recht bis zu ihrem Tode aus und bewirtschaftete den Hof zunächst selbst.

In den Jahren 1972 bis 1976 erwarb S diverse Stückländereien (insges. 32,5 ha), die sie von der übernommenen Hofstelle aus mitbewirtschaftete. Sie wies die Stückländereien in den nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb erstellten Bilanzen als Anlagevermögen aus.