Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Adoptivsohn und testamentarische Alleinerbe der am 17. Juli 1978 verstorbenen S. An dem Nachlaß der S stand den leiblichen Eltern des Klägers bis zu dessen 25. Lebensjahr der Nießbrauch zu. Dem am 12. Februar 1971 verstorbenen Ehemann (E) der S, hatte ein Hof i.S. der Höfeordnung (HöfeO) gehört. Diesen Hof (66,18 ha) hatte der Adoptivsohn SB 1971 geerbt. S stand jedoch an dem Hof nach § 14 HöfeO das bis zum 25. Lebensjahr von SB befristete Verwaltungs- und Nutznießungsrecht zu. Sie übte dieses Recht bis zu ihrem Tode aus und bewirtschaftete den Hof zunächst selbst.
In den Jahren 1972 bis 1976 erwarb S diverse Stückländereien (insges. 32,5 ha), die sie von der übernommenen Hofstelle aus mitbewirtschaftete. Sie wies die Stückländereien in den nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb erstellten Bilanzen als Anlagevermögen aus.
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