I. Die 1939 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit ihrem 1999 verstorbenen Ehemann wurde 1963 aus dessen Verschulden geschieden. Der Ehemann verpflichtete sich durch gerichtlichen Vergleich vom 24. Juli 1980, an die Antragstellerin (als damalige Klägerin) monatlichen Unterhalt in Höhe von 580 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte jährlich um den gleichen Prozentsatz steigen wie die jährlichen Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Antragsgegner ist der gemeinsame Sohn der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes und zugleich dessen Alleinerbe.
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