BGH - Beschluß vom 23.02.2005
XII ZB 212/04
Normen:
BGB § 1586b ; ZPO § 727 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.08.2004

Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen die Erben des Schuldners

BGH, Beschluß vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 212/04

DRsp Nr. 2005/4668

Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen die Erben des Schuldners

Ein Unterhaltstitel, so auch ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, kann nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten gegen seine Erben umgeschrieben werden (im Anschluss an BGH - XII ZB 38/04 - 4. August 2004 - FamRZ 2004, 1546).

Normenkette:

BGB § 1586b ; ZPO § 727 ;

Gründe:

I. Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich 1.500 DM Unterhalt zu zahlen.

Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners beantragte die Gläubigerin, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des Unterhaltsschuldners zu erteilen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht abhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.