OLG Hamm - Urteil vom 30.08.2005
34 U 149/99
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 28.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 153/97

Undankbare Gesinnung des Beschenkten als Voraussetzung für einen Schenkungswiderruf - Verkauf der geschenkten Wohnung

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 34 U 149/99

DRsp Nr. 2008/10577

Undankbare Gesinnung des Beschenkten als Voraussetzung für einen Schenkungswiderruf - Verkauf der geschenkten Wohnung

Der Widerruf einer Schenkung setzt nach § 530 Abs. 1 BGB nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus, sondern erfordert auch dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Diese subjektive Voraussetzung liegt in der Person des Beschenkten nicht vor, wenn dieser eine geschenkte Wohnung entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Schenkers verkauft, um eine schwierige wirtschaftliche Situation abzuwenden. In diesem Fall fehlt es an einer undankbaren Gesinnung des Beschenkten.

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte ist die Nichte der Klägerin zu 2, die gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1, der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 31.März 1992 eine Eigentumswohnung im Wert von 300.000,- DM übertrug. Im Vertrag wurde ein "Kaufpreis" von 53.000, - DM vereinbart, der im Wesentlichen durch Übernahme von Grundpfandrechten und diesen zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten zu zahlen war. Ferner verpflichtete sich die Beklagte u.a., den Klägern auf Lebenszeit eine wertgesicherte Monatsrente von 400,- DM zu zahlen; diese Verpflichtung wurde durch eine Reallast gesichert.