Unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 20 W 516/94
DRsp Nr. 1997/6585
Unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer BGB -Gesellschaft
1. Ein Anteil an einer BGB -Gesellschaft kann mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an Dritte übertragen werden, und zwar auch teilweise; die Übertragung bedarf keiner Form.2. Im Falle unentgeltlicher Anteilsübertragung wird ein etwaiges Fehlen erforderlicher Beurkundung nach § 518 Abs. 2BGB mit dem "Vollzug" der Übertragung geheilt.