BGH - Beschluß vom 27.09.1995
IV ZR 52/94
Normen:
BGB § 280 § 286 § 325 § 326 § 2100 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2100 Nacherbenanwartschaftsrecht 1
ZEV 1995, 453
Vorinstanzen:
SchlHOLG - Urteil vom 21.12.1993,

Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts

BGH, Beschluß vom 27.09.1995 - Aktenzeichen IV ZR 52/94

DRsp Nr. 2004/11443

Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts

Die Vereinigung des Vorerbenrechts mit dem Nacherbenrecht in der Hand des Vorerben führ grundsätzlich zum Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts. Konfusion und Konsolidation führen aber dann nicht zum Erlöschen der Schuld oder der Belastung, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheinen.

Normenkette:

BGB § 280 § 286 § 325 § 326 § 2100 ;

Gründe:

Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.