BGH, Beschluß vom 27.09.1995 - Aktenzeichen IV ZR 52/94
DRsp Nr. 2004/11443
Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts
Die Vereinigung des Vorerbenrechts mit dem Nacherbenrecht in der Hand des Vorerben führ grundsätzlich zum Untergang des Nacherbenanwartschaftsrechts. Konfusion und Konsolidation führen aber dann nicht zum Erlöschen der Schuld oder der Belastung, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheinen.