FG Hessen vom 15.11.2001
3 K 2329/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 1 ; EStR Abschn. 190 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2002, 833
ZEV 2003, 40

Unterhaltsbedürftig; Zwangsläufig; Außergewöhnliche Belastung; Angehöriger; Pflegekosten; Vermögen; Einkommen - Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Angehörige

FG Hessen, vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 3 K 2329/99

DRsp Nr. 2002/14340

Unterhaltsbedürftig; Zwangsläufig; Außergewöhnliche Belastung; Angehöriger; Pflegekosten; Vermögen; Einkommen - Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Angehörige

1. Aufwendungen für die Unterbringung und die Pflege eines unterhaltsberechtigten Angehörigen sind nur dann als zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG anzusehen, wenn der Angehörige aufgrund seiner eigenen Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die notwendigen Kosten der Unterbringung und Versorgung selbst zu tragen.2. Das Verlangen, das Vermögen von Angehörigen bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gegenüber Angehörigen für ihren eignen Unterhalt einzusetzen, stellt im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Vermögens bei eigenen Aufwendungen oder Aufwendungen für den Ehegatten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.3. Bei Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG ist die Berücksichtigung eines Einfamilienhauses nicht durch die Verwaltungsregelung des Abschn. 190 Abs. 3 EStR ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 S. 1 ; EStR Abschn. 190 Abs. 3;

Tatbestand: