BayObLG - Beschluß vom 06.04.2001
1Z BR 123/00
Normen:
BGB §§ 104, 105, 2229 Abs. 4, § 2275 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 62
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VI 864/97
LG München II, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 3965/99

Unterscheidung von Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

BayObLG, Beschluß vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 123/00

DRsp Nr. 2001/11742

Unterscheidung von Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

»Zur Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde, wenn das Landgericht bei der Frage der Wirksamkeit einer in einem Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügung auf die Testierfähigkeit statt auf die Geschäftsfähigkeit des Erblassers abgestellt hat.«

Normenkette:

BGB §§ 104, 105, 2229 Abs. 4, § 2275 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist 1997 im Alter von 83 Jahren verstorben. Sie war mit dem 1999 nachverstorbenen M. (früherer Beteiligter zu 1) verheiratet. Die Erblasserin hatte ein Kind, den aus der Ehe mit M. hervorgegangenen Beteiligten zu 2. M. war Vater einer nichtehelichen Tochter, der Beteiligten zu 3.

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann M. am 13.5.1996 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

II.

....

2. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu unbeschränkten

Alleinerben

ein.

Das nehmen wir als Erbvertrag gegenseitig an.

3. Jeder von uns setzt für den Fall, daß er als Letzter von uns beiden stirbt oder daß wir gleichzeitig sterben, unsere (3) Enkelkinder ...

und die nichteheliche Tochter des Ehemanns (Beteiligte zu 3) zu gleichen Teilen, also zu je 1/4, als seine Erben ein ....

4. Weiter ordnen wir folgende

Vorausvermächtnisse

an:

....

III.