Untreue durch Veranlassung einer letztwilligen Verfügung bei Testierunfähigem
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit hiermit die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hannover 11. Juli 2012 zurückgewiesen wurde.
Zugleich wird der mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11. Juli 2012 (Az.:
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigte hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
I.
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