OLG Celle - Beschluss vom 13.02.2013
1 Ws 54/13
Normen:
StGB § 266 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2013, 2456
NStZ-RR 2013, 176
ZEV 2013, 344
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 272 Gs 1463/12

Untreue durch Veranlassung einer letztwilligen Verfügung bei Testierunfähigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 54/13

DRsp Nr. 2013/5474

Untreue durch Veranlassung einer letztwilligen Verfügung bei Testierunfähigkeit

Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.

Untreue durch Veranlassung einer letztwilligen Verfügung bei Testierunfähigem

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit hiermit die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hannover 11. Juli 2012 zurückgewiesen wurde.

Zugleich wird der mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11. Juli 2012 (Az.: 272 Gs 1463/12) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten B. in Höhe von 770.000 Euro angeordnete dingliche Arrest aufgehoben.

Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigte hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe:

I.