OLG Oldenburg - Urteil vom 16.03.2006
1 U 12/05
Normen:
AktG § 8 Abs. 5 § 136 Abs. 2 ; BGB § 139 ;
Fundstellen:
AG 2006, 724
NotBZ 2006, 402
NotBZ 2007, 450
OLGReport-Oldenburg 2006, 792
ZEV 2007, 35
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2566/03

Unwirksamkeit einer Stimmbindungsvereinbarung - Begleitverträge - Ersetzungsklauseln

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 1 U 12/05

DRsp Nr. 2006/23400

Unwirksamkeit einer Stimmbindungsvereinbarung - Begleitverträge - Ersetzungsklauseln

»1. Unwirksamkeit einer Stimmbindungsvereinbarung mit einem (Ein Personen) Vorstand, der zugleich einen Aktien-Zwerganteil (0,0005 %) hält. 2. Zu den weiteren Folgen der Unwirksamkeit des Stimmbindungsvertrags auf sonstige (begleitende) Verträge über die Schenkung von Aktien, erbrechtliche Regelungen pp. trotz salvatorischer Ersetzungsklausel.«

Normenkette:

AktG § 8 Abs. 5 § 136 Abs. 2 ; BGB § 139 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, seine Ehefrau und seine drei Töchter, darunter die Beklagte, sind alleinige Aktionäre der am 11. November 1992 gegründeten I... AG. Der Kläger war bis Anfang 1994 alleiniger Vorstand, danach stets vorsitzendes Mitglied des Vorstands der AG. Die Gründung der I... AG war ein Teilakt der Maßnahmen des Klägers zur Gestaltung der Generationennachfolge in das von ihm durch seine kaufmännischen Tätigkeiten geschaffene (Betriebs)Vermögen. Das Vermögen der I... AG setzt sich ausschließlich aus den Unternehmensbeteiligungen des Klägers zusammen. Von den 20.000 ausgegebenen Namensaktien zum jeweiligen Nennwert von 100 DM hielten ursprünglich der Kläger 19.960 (= 99,80 %) und die anderen vier Familienmitglieder jeweils 10 (= 4 x 0,05 %) Stück.