I.
Der Kläger, seine Ehefrau und seine drei Töchter, darunter die Beklagte, sind alleinige Aktionäre der am 11. November 1992 gegründeten I... AG. Der Kläger war bis Anfang 1994 alleiniger Vorstand, danach stets vorsitzendes Mitglied des Vorstands der AG. Die Gründung der I... AG war ein Teilakt der Maßnahmen des Klägers zur Gestaltung der Generationennachfolge in das von ihm durch seine kaufmännischen Tätigkeiten geschaffene (Betriebs)Vermögen. Das Vermögen der I... AG setzt sich ausschließlich aus den Unternehmensbeteiligungen des Klägers zusammen. Von den 20.000 ausgegebenen Namensaktien zum jeweiligen Nennwert von 100 DM hielten ursprünglich der Kläger 19.960 (= 99,80 %) und die anderen vier Familienmitglieder jeweils 10 (= 4 x 0,05 %) Stück.
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