OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2006
15 W 66/06
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 663
OLGReport-Hamm 2007, 80
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 754/05

Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 15 W 66/06

DRsp Nr. 2007/1760

Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte

»Ein Testament, das die Bestimmung der Person des Erben in das Ermessen eines Dritten stellt, ist unwirksam nach § 2065 Abs. 2 BGB. Der Erblasser darf einem Dritten allenfalls die Bezeichnung des Bedachten überlassen, wenn der Inhalt des Testamentes so genaue Hinweise enthält, dass die Bezeichnung von jeder mit genügender Sachkunde ausgestatteten Person erfolgen kann, ohne dass deren Ermessen mitbestimmend ist.«

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Erblasser ist am 8.2.1980 verstorben. Er war in zweiter Ehe mit der am 21.9.2003 nachverstorbenen Q verheiratet. Aus der Ehe mit seiner im Jahre 1966 verstorbenen ersten Ehefrau Q2 sind zwei Söhne hervorgegangen, der Beteiligte zu 1) und der am 12.6.2002 verstorbene Q3, dessen Kinder die Beteiligten zu 2) bis 5) sind.

Bereits durch notariellen Übertragungsvertrag vom 26.6.1973 (UR-Nr. ###/73 des Notars O in C3) übertrug der Erblasser einen Großteil seines Vermögens, insbesondere diverse Betriebsgrundstücke, auf seine beiden Söhne. In Ziff. II § 5 und Ziff. III § 5 war jeweils bestimmt:

"Die Übertragungen erfolgen unentgeltlich, unter Anrechnung auf künftige Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche."