OLG Hamm - Urteil vom 04.08.2005
10 U 137/04
Normen:
BGB § 2113 Abs. 2 ; BGB § 2270 Abs. 1 ; BGB § 2270 Abs. 2 ; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 2271 Abs. 2 ; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 2348 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 116/04

Unwirksamkeit eines Vermächtnisse wegen Beeinträchtigung des wechselbezüglich Bedachten

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 10 U 137/04

DRsp Nr. 2008/21597

Unwirksamkeit eines Vermächtnisse wegen Beeinträchtigung des wechselbezüglich Bedachten

1. Letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten, durch welche das Recht eines in einem früheren gemeinschaftlichen, wechselbezüglichen Ehegattentestament Bedachten beeinträchtigt wird, sind unwirksam. 2. Der Annahme von wechselbezüglichen Verfügungen steht nicht entgegen, dass das Testament die Wechselbezüglichkeit des Ehegattentestaments an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt. Maßgeblich ist hier der maßgeblicher Erblasserwille, wie er sich aus der Gesamtwürdigung der feststellbaren Umstände des Einzelfalls ergibt.

Normenkette:

BGB § 2113 Abs. 2 ; BGB § 2270 Abs. 1 ; BGB § 2270 Abs. 2 ; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 2271 Abs. 2 ; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 2348 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über einen Geldvermächtnisanspruch der Klägerin nach der am 03.02.2002 verstorbenen Erblasserin NL, deren Testamentsvollstrecker der Beklagte ist.