BGH - Beschluss vom 14.01.2015
XII ZB 352/14
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; StGB § 63;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 82/14
AG Straubing, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 657/13

Unzulässigkeit der Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen des Volljährigen

BGH, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen XII ZB 352/14

DRsp Nr. 2016/16025

Unzulässigkeit der Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen des Volljährigen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 5. Zivilkammer- vom 30. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; StGB § 63;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung.

Der Betroffene, der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt ist, befindet sich derzeit aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils im Maßregelvollzug nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Bezirkskrankenhaus.

Auf Anregung des Krankenhauses hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der persönlichen Anhörung des Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung angeordnet und den Beteiligten zu 1 zum Betreuer bestellt.

Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen erneute Anhörung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.