BVerfG - Beschluss vom 18.02.1999
1 BvR 79/99
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BGB § 2303 Abs. 1 § 2353 ;
Vorinstanzen:
BGH, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZB 19/97

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis

BVerfG, Beschluss vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 79/99

DRsp Nr. 2005/16192

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis

Da Pflichtteilsrechte in einen Erbschein nicht aufzunehmen sind, fehlt es dem Pflichtteilsberechtigten an der am Erbscheinsverfahren anknüpfenden Beschwerdebefugnis.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BGB § 2303 Abs. 1 § 2353 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.

Dem Beschwerdeführer fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), da er durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht selbst und unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein kann.