BAG - Urteil vom 19.11.1996
9 AZR 376/95
Normen:
BGB § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 1922 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 1 und 4; ZPO § 293 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 zu § 7 BUrlG Abgeltung
BAGE 84, 325
BB 1997, 1415
DB 1996, 2448
DB 1997, 1472
DRsp VI(604)211b-c
DStR 1996, 2032
FamRZ 1997, 1472
MDR 1997, 852
NJW 1997, 2343
NZA 1997, 879
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2040/93
LAG Köln, vom 16.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 729/94

Urlaubsabgeltung für Erben

BAG, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 376/95

DRsp Nr. 1997/4912

Urlaubsabgeltung für Erben

»1. Hat ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung erhoben, ist der frühere Arbeitgeber für die bei Tod des Arbeitnehmers eintretende Unmöglichkeit der Abgeltung nach § 287 Satz 2 BGB verantwortlich. 2. Da das Vermögen des Erblassers durch die Nichterfüllung geschädigt wird, geht der Anspruch auf Ersetzung des Schadens (§ 280 Abs. 1 BGB) auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 1922 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 1 und 4; ZPO § 293 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter berechtigt ist, von deren ehemaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zu fordern.

Die Erblasserin war vom 15. Oktober 1992 bis 30. Juni 1993 bei dem Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag war u.a. vereinbart:

"Besteht das Beschäftigungsverhältnis unter 12 Monaten im Kalenderjahr, werden ihr zwei Tage pro Monat zugesprochen. ...

...

Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nach dem Tarif der IG Metall gezahlt."