Der Beklagte war im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der am 23. Juni 1992 verstorbenen Erblasserin verheiratet. Diese hatte die Scheidung der Ehe beantragt; der Scheidungsantrag ist dem Beklagten am 9. Januar 1992 zugestellt worden. Durch ihren Tod hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt.
Erben sind die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, darunter die Klägerin, die zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt ist und dieses Amt angenommen hat.
Noch zu Lebzeiten hatte die Erblasserin Stufenklage erhoben mit den Anträgen,
1. den Beklagten zu verurteilen,
a) ihr Auskunft über sein Endvermögen per 09.01.1992 durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen,
b) hilfsweise: zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft gemäß Schriftsatz vom 28.04.1992 nach bestem Wissen so vollständig erteilt habe, als er dazu imstande sei,
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