BGH - Urteil vom 08.03.1995
XII ZR 54/94
Normen:
BGB § 1378 Abs. 3 S. 1, § 1384 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1378 Abs. 3 Satz 1 Tod vor Scheidung 1
BGHR BGB § 1384 Tod vor Scheidung 2
DRsp I(165)240g-h (Ls)
EzFamR BGB § 1378 Nr. 7
EzFamR aktuell 1995, 193
FPR 1996, 148
FPR Service 05-1995 I
FamRZ 1995, 597
FuR 1995, 235
MDR 1995, 500
NJW 1995, 1832
ZEV 1995, 262
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
AG Saarbrücken,

Vererblichkeit einer Zugewinnausgleichsforderung

BGH, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen XII ZR 54/94

DRsp Nr. 1995/4213

Vererblichkeit einer Zugewinnausgleichsforderung

»Ein Erblasser, der im gesetzlichen Güterstand verheiratet war und einen geringeren Zugewinn hat als der andere Ehegatte, hinterläßt seinen Erben nur dann eine Zugewinnausgleichsforderung, wenn diese vor seinem Tode bereits entstanden war. Die Ausgleichsforderung gelangt nicht zur Entstehung, wenn der Erblasser sie in einem Scheidungsrechtsstreit rechtshängig gemacht hat, aber vor Scheidung der Ehe verstorben ist.«

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 3 S. 1, § 1384 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der am 23. Juni 1992 verstorbenen Erblasserin verheiratet. Diese hatte die Scheidung der Ehe beantragt; der Scheidungsantrag ist dem Beklagten am 9. Januar 1992 zugestellt worden. Durch ihren Tod hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt.

Erben sind die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, darunter die Klägerin, die zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt ist und dieses Amt angenommen hat.

Noch zu Lebzeiten hatte die Erblasserin Stufenklage erhoben mit den Anträgen,

1. den Beklagten zu verurteilen,

a) ihr Auskunft über sein Endvermögen per 09.01.1992 durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erteilen,

b) hilfsweise: zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft gemäß Schriftsatz vom 28.04.1992 nach bestem Wissen so vollständig erteilt habe, als er dazu imstande sei,