BGH - Urteil vom 04.05.2001
V ZR 21/00
Normen:
EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 ;
Fundstellen:
VIZ 2001, 618
ZEV 2001, 493
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Vererbung eines Bodenreformgrundstücks

BGH, Urteil vom 04.05.2001 - Aktenzeichen V ZR 21/00

DRsp Nr. 2001/8357

Vererbung eines Bodenreformgrundstücks

»Bei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die Feststellung der Zuteilungsfähigkeit des Erben hin, daß er seinen Lebensunterhalt in erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient und vor Ablauf des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bekundet hat.«

Normenkette:

EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Übertragungspflichten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war K. H. als Eigentümer des im Grundbuch von G. Blatt Nr. verzeichneten aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. K. H. hatte es in eine LPG eingebracht. Er verstarb am 10. Dezember 1989. Er wurde von seiner Tochter, der Beklagten, beerbt. Sie war als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Daneben zog sie Schweine auf und baute Obst und Gemüse an. Am 21. Juni 1990 erteilte ihr das Staatliche Notariat P. einen Erbschein, der ihre alleinige Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen ausweist.