Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 2. auf Einziehung des Erbscheins vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Einziehungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Geschäftswert: 35.000,-- EUR
I.
Die Beteiligten sind Halbschwestern. Ihr gemeinsamer Vater war der 1993 vorverstorbene Ehemann der Erblasserin. Die Beteiligte zu 1. ist aus der Ehe der Erblasserin und ihres Ehemannes hervorgegangen, die Beteiligte zu 2. ist eine Tochter des Ehemannes aus einer früheren Ehe.
Unter dem 13. Dezember 1992 errichteten die Eheleute ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. In diesem heißt es unter anderem:
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