OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2013
I-3 Wx 47/12
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1841
FuR 2013, 542
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 03.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 VI 381/09

Verfahren des Nsachlassgerichts bei Zweifeln an der Echtheit eines Testaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 47/12

DRsp Nr. 2013/16858

Verfahren des Nsachlassgerichts bei Zweifeln an der Echtheit eines Testaments

1. Zur Überzeugungsbildung des Nachlassgerichts von der Echtheit und Eigenhändigkeit einer letztwilligen Verfügung bedarf es im Zweifelsfalle der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens.2. Verbleibende ungeklärte Zweifel des Gutachters kann das Beschwerdegericht gegebenenfalls auf der Grundlage der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne weitere eigene Ermittlungen, namentlich ohne ein - nur ausnahmsweise einzuholendes - weiteres Gutachten überwinden.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Geschäftswert: bis 11.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2. sind Neffen und Nichten der Erblasserin; dem Beteiligten zu 1. übergab die Erblasserin mit notariell beurkundetem Vertrag vom Juni 2008 ihren Hof (im Sinne der Höfeordnung).

2007 errichtete die Erblasserin ein Testament, in dem sie zu ihren alleinigen und unbeschränkten Erben die Eheleute N. berief. Dieses Testament widerrief die Erblasserin, gleichfalls notariell beurkundet, am 27. Februar 2008. In dieser Urkunde hieß es unter anderem, eine Erbeinsetzung wolle die Erblasserin derzeit nicht vornehmen; somit gelte bei ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt keine andere Verfügung von Todes wegen errichtet habe.