Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bedarfsbewertung für ein bebautes Grundstück gem. §
Durch Vertrag vom 18.11.1996 hat Frau A. der Klägerin (Klin.) das bebaute Grundstück X-Straße in A-Stadt geschenkt. Entsprechend den Angaben der Klin. über die Sollmieteinnahmen des Grundstücks stellte des Finanzamt durch Bescheid vom 02.09.1998 den Grundstückswert zum Schenkungstag auf 400.000 DM fest. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 02.09.1998 Bezug genommen.
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