I. Der 1986 verstorbene Erblasser A wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seinen beiden ehelichen Kindern beerbt. Das Vermögen des Erblassers bestand zum größten Teil aus Grundvermögen. Seine beiden nichtehelichen Kinder, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie Frau K machten ihren Erbersatzanspruch gemäß §
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