BFH - Beschluß vom 05.05.1999
II B 31/98
Normen:
BGB § 1934a ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1463
ZEV 1999, 408

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Erbersatzanspruchs

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen II B 31/98

DRsp Nr. 1999/8476

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Erbersatzanspruchs

Die Rechtsfrage, ob die erbschaftsteuerliche Belastung des gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert anzusetzenden Erbersatzanspruchs nach § 1934 a BGB a.F. verfassungsrechtlich zulässig ist, ist nicht klärungsbedürftig und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Denn das aus Art. 6 Abs. 5 GG folgende Gebot einer angemessenen Beteiligung am väterlichen Nachlass, das eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, steht der Besteuerung aufgrund Erbersatzanspruchs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1934a ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der 1986 verstorbene Erblasser A wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seinen beiden ehelichen Kindern beerbt. Das Vermögen des Erblassers bestand zum größten Teil aus Grundvermögen. Seine beiden nichtehelichen Kinder, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie Frau K machten ihren Erbersatzanspruch gemäß § 1934a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (BGB a.F.) geltend.