BFH - Urteil vom 24.04.2013
II R 65/11
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c; ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1; ErbStG § 17; ErbStG § 19 Abs. 1; EMRK Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3197/10 855

Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Ungleichbehandlung von Geschwistern gegenüber Ehegatten oder Lebenspartnern

BFH, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen II R 65/11

DRsp Nr. 2013/14315

Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Ungleichbehandlung von Geschwistern gegenüber Ehegatten oder Lebenspartnern

Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c; ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1; ErbStG § 17; ErbStG § 19 Abs. 1; EMRK Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) und ihr Bruder B beerbten ihren im Februar 2009 verstorbenen Bruder E zu gleichen Teilen. Die Klägerinnen sind zudem die Erbinnen des inzwischen ebenfalls verstorbenen B.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte durch Erbschaftsteuerbescheide vom 22. Juni 2010 gegen die Klägerinnen und B jeweils aufgrund eines steuerpflichtigen Erwerbs von E von 97.900 € Erbschaftsteuer von 29.370 € fest. Das FA berücksichtigte dabei den in § 16 Abs. 1 Nr. 5 des in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung () für Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrag von 20.000 € und den in § Abs. für Erwerber der Steuerklassen II und III bei einem steuerpflichtigen Erwerb in der angesetzten Höhe bestimmten Steuersatz von 30 %. Die Einsprüche blieben erfolglos.