Ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 (BStBl. II, 671) kam das FG zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung eines Steuergesetzes handelt, sondern um eine vom Verfassungsgericht selbst angeordnete Rückwirkung eines Steuergesetzes.
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