Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs
BGH, Urteil vom 27.11.1998 - Aktenzeichen V ZR 180/97
DRsp Nr. 1999/102
Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs
»a) Die ein Grundstück übertragende Umwandlung einer Gebietskörperschaft ist zwar keine Verfügung im Sinne des bürgerlichen Rechts, wohl aber im Sinne des Art. 233 § 2 Abs. 2EGBGB und § 8VZOG.b) Ist die Verfügung über ein Grundstück, das im Grundbuch als Volkseigentum eingetragen ist, vor dem Inkrafttreten des VZOG getroffen worden, so ist sie nur wirksam, wenn das Grundstück auch materiellrechtlich Volkseigentum war.c) Die Verfügung einer nicht verfügungsberechtigten Gebietskörperschaft wird nicht dadurch wirksam, daß diese die Verfügungsmacht später erlangt.d) Im Rahmen einer Stufenklage kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit einer Zwischenfeststellungsklage verbunden werden.«