BGH - Urteil vom 09.05.1984
IVa ZR 234/82
Normen:
BGB §§ 2208, 2205, 2033 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 2465
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Verfügung über Miterben-Anteile an dem Nachlaß durch den Testamentsvollstrecker; Wirksamkeit von Anordnungen des Erblassers widersprechenden Verfügungen

BGH, Urteil vom 09.05.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 234/82

DRsp Nr. 1996/6048

Verfügung über Miterben-Anteile an dem Nachlaß durch den Testamentsvollstrecker; Wirksamkeit von Anordnungen des Erblassers widersprechenden Verfügungen

»a) Der Testamentsvollstrecker kann über Miterben-Anteile an dem Nachlaß, der seiner Verwaltung unterliegt, nicht verfügen; das gilt aber nicht für den Erbteil an einem anderen Nachlaß, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte. b) Ist der Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des Erblassers gehalten, über Nachlaßgegenstände in bestimmter Weise zu verfügen, dann ist seine Befugnis zu Verfügungen, die dazu in Widerspruch stehen, in der Regel auch dinglich ausgeschlossen (Anschluß an BGHZ 56, 275, 278; 40, 115, 118).«

Normenkette:

BGB §§ 2208, 2205, 2033 ;

Tatbestand:

Die am 1. Dezember 1965 geborene Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Stiefvater, auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser seine Pflichten als ihr gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung vom 23. Juni 1977 nach ihren Großeltern mütterlicherseits verletzt habe.