OLG Bremen - Beschluss vom 24.01.2013
3 W 26/12
Normen:
BGB § 2205; BGB § 2209 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1515
MDR 2013, 531
NotBZ 2013, 186
ZEV 2013, 335
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.06.2012

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB

OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 3 W 26/12

DRsp Nr. 2013/2377

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB

Der Testamentsvollstrecker, dem nach § 2209 S.1, Hs. 1 BGB lediglich die Verwaltung des Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist im Zweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.05.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 13.06.2012 aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt mit der Weisung zurückverwiesen, die Anträge des Notars [...] vom 22.02.2012 auf Löschung der Belastung in Abteilung II lfd. Nr. 2, Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Eigentumsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. 3 nicht aus den Gründen der Beschlüsse des Grundbuchamtes vom 27.04.2012 und 13.06.2012 zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 3.000,00 (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO).

Normenkette:

BGB § 2205; BGB § 2209 S. 1 Hs. 1;

Gründe: