LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1541/96
AG Neuburg a. d. Donau VI 163/94 ,
Vergleichsabschluß vor Nachlaßgericht im Erbscheinverfahren
BayObLG, Beschluß vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 39/97
DRsp Nr. 1997/7385
Vergleichsabschluß vor Nachlaßgericht im Erbscheinverfahren
»Auch im Erbscheinsverfahren kann vor dem Nachlaßgericht ein Vergleich geschlossen werden. Dieser bildet aber keinen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1ZPO.«