OLG Köln, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 19 U 122/93
DRsp Nr. 2005/17684
Vergütung des Nachlasspflegers
»1. Die dem Nachlasspfleger gemäß den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1836BGB zu gewährende Vergütung ist von dem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1835BGB zu unterscheiden. Die Festsetzung einer Vergütung des Nachlasspflegers ist allein Sache des Nachlassgerichts (§ 1962BGB). Über den hiervon streng zu unterscheidenden Anspruch auf Auslagenerstattung hat das Prozeßgericht zu entscheiden.2. Nach den §§ 1915, 1835 Abs. 1 in Verbindung mit § 669BGB ist zwar auch die Zahlung eines Vorschusses auf die Vergütung des Nachlasspflegers möglich; diese kann der Nachlasspfleger jedoch erst nach entsprechender Bewilligung bzw. Festsetzung durch das zuständige Nachlassgericht beanspruchen; von sich aus kann der Nachlasspfleger einen derartigen Vorschuß nicht fällig stellen.3. Ausnahmsweise kann es auch genügen, wenn der Testamentserbe sich mit einer Vorschußzahlung an den Nachlasspfleger einverstanden erklärt oder eine entsprechende Vereinbarung über eine Vorschußzahlung mit dem Nachlasspfleger getroffen hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der den Vorschuß beanspruchende Nachlasspfleger.«