OLG Hamburg - Urteil vom 08.08.2018
2 U 8/18
Normen:
BGB § 2221;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 155/17

Vergütung eines TestamentsvollstreckersBerücksichtigung einer vom Testamentsvollstrecker zu entrichtenden UmsatzsteuerNeue Rheinische Tabelle

OLG Hamburg, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 8/18

DRsp Nr. 2020/4345

Vergütung eines Testamentsvollstreckers Berücksichtigung einer vom Testamentsvollstrecker zu entrichtenden Umsatzsteuer Neue Rheinische Tabelle

Enthält das Testament bei der Bestimmung der Höhe der Testamentsvollstreckung ("3% des Nettoerlöses des Nachlasses") keine Angaben zur Berücksichtigung der vom Testamentsvollstrecker zu entrichtenden Umsatzsteuer und lässt sich eine Aussage hierzu auch nicht durch Auslegung des Testaments gewinnen, ist zur Klärung dieser Frage auf die Rechtsprechung zu § 2221 BGB und die hierzu entwickelten Usancen (z.B. in Form der "neuen Rheinischen Tabelle") zurückzugreifen; dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Testamentsvollstrecker 3 % des Nettoerlöses zuzüglich Umsatzsteuer verlangen kann.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.03.2018, Az. 318 O 155/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2221;

Gründe:

I.