BayObLG - Beschluss vom 19.01.2001
1Z BR 126/00
Normen:
BGB § 2269, § 2270, § 2271 Abs. 2, § 2292, § 2355, § 2356 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2835/00
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 350/99

Verhältnis zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

BayObLG, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 126/00

DRsp Nr. 2001/12579

Verhältnis zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament

»1. Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, das nur in Kopie vorliegt.2. Zur Abänderung eines Erbvertrags durch ein gemeinschaftliches Testament und zur Wechselbezüglichkeit einer Schlußerbeneinsetzung in diesem Fall.«

Normenkette:

BGB § 2269, § 2270, § 2271 Abs. 2, § 2292, § 2355, § 2356 ;

Gründe:

I.

Die 1999 verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1, 3, 4, 5 und 6 sind Neffen und Nichten der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1.

Die Erblasserin hatte mit ihrem 1989 vorverstorbenen Ehemann am 2.5.1951 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und darin folgende erbvertragliche Bestimmung getroffen:

Der künftigen Sterbefälle wegen schliessen die Ehegatten folgenden

Erbvertrag:

Sie setzen sich hiermit zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

Auf die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen des BGB wurde hingewiesen.

Dem überlebenden Eheteil steht es frei gesondert über sein Vermögen zu verfügen.

Vorstehender Erbvertrag gilt auch im Falle einer Ehescheidung.

Ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 5.7.1984 liegt lediglich in Fotokopie vor. Diese Verfügung ist handschriftlich verfaßt, von beiden Ehegatten unterschrieben und hat folgenden Wortlaut: