OLG Köln - Urteil vom 16.07.1999
19 U 174/98
Normen:
BGB § 2287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 409
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 349/96

Verjährung der Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen

OLG Köln, Urteil vom 16.07.1999 - Aktenzeichen 19 U 174/98

DRsp Nr. 2003/6726

Verjährung der Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen

»Die Vorschrift des § 2287 BGB, wonach der Vertragserbe von dem Beschenkten eine ihn beeinträchtigende Schenkung herausverlangen kann, stellt eine abschließende Regelung dar. Alle aus ihr resultierenden Ansprüche, auch solche auf Herausgabegezogener Nutzungen, unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2287 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 2287 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Landgerichts, seine Ansprüche seien, soweit sie die Zeit vor dem 15.10.1995 betreffen, gemäß § 2287 Abs. 2 BGB verjährt. Der Senat hält die Erwägungen des Landgerichts für überzeugend. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2389, 2390; bekräftigt in NJW 1991, 1952), der zu § 2287 BGB ausgeführt hat: