OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.07.2018
19 W 27/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 2057 S. 1; BGB § 2042 Abs. 2; BGB § 758;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 396
ZEV 2018, 614
ZEV 2019, 17
ZEV 2019, 25
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 30/18

Verjährung des Auskunftsanspruchs gem. § 2057 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 19 W 27/18

DRsp Nr. 2018/15112

Verjährung des Auskunftsanspruchs gem. § 2057 BGB

Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB ist kein Hilfsanspruch zum (nicht verjährenden) Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und verjährt nach den allgemeinen Vorschriften (hier: gem. §§ 195, 199 BGB, Art. 229 § 23 Abs. 1 u. 2 EGBGB) innerhalb von drei Jahren nach dem 31.12.2010.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 24.04.2018, Az. I 3 O 30/18, aufgehoben.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und auch des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000.- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 2057 S. 1; BGB § 2042 Abs. 2; BGB § 758;

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der mit der (Stufen-)Klage vom 14.02.2018 geltend gemachte Auskunftsanspruch, gerichtet auf Zuwendungen, die die am 15.02.1988 verstorbene B... P... ihrem am 27.11.2006 verstorbenen Sohn R... P... gewährt hatte, war bereits bei Klageinreichung verjährt.