Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 24.04.2018, Az. I
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und auch des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Beschwerdewert wird auf 3.000.- € festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der mit der (Stufen-)Klage vom 14.02.2018 geltend gemachte Auskunftsanspruch, gerichtet auf Zuwendungen, die die am 15.02.1988 verstorbene B... P... ihrem am 27.11.2006 verstorbenen Sohn R... P... gewährt hatte, war bereits bei Klageinreichung verjährt.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|