Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. August 2010 durch Beschluss gemäß §
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß §
I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Geschäftsführerpflichten aus einem Gesellschaftsvertrag sowie der Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten in Anspruch.
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