OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2012
4 A 2005/10
Normen:
BGB a.F. § 197; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 49a Abs. 3 S. 1, 2;

Verjährung von Ansprüchen auf Überzahlungszinsen im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesmitteln für den Bau einer Kläranlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 4 A 2005/10

DRsp Nr. 2012/9504

Verjährung von Ansprüchen auf Überzahlungszinsen im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesmitteln für den Bau einer Kläranlage

1. Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterliegen der Verjährung, wie die Regelung des § 53 VwVfG NRW über die Hemmung bzw. - in der früheren Fassung - über die Unterbrechung der Verjährung zeigt. 2. Soweit spezialgesetzliche Vorschriften fehlen und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere die Abgabenordnung für den Bereich der Abgabenerhebung - für eine Analogie in Betracht kommen, finden auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche die §§ 195 ff. BGB entsprechende Anwendung. Hiervon ausgehend sind Zinsansprüche aus öffentlichem Recht, so auch der Anspruch aus § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW, nach ganz überwiegender Auffassung einer kurzen Verjährungsfrist unterworfen, die bei Anwendung des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vier Jahre betrug (§ 197 BGB a.F. analog) und bei Anwendung des BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre beträgt (§ 195 BGB analog). 3.