I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren 4 K 3561/01, ob der Erbschaftsteueranspruch bereits verjährt ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung).
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 09.07.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19.11.2001 in Höhe von 23.024 EUR wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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