»Das OLG hat die einschlägige Anordnung im Testament des Erblassers [zutreffend] als Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs an dem Hof ausgelegt. ...
b. Mit Recht hat das OLG die Nießbrauchsbelastung nicht als Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts, sondern als deren Beschränkung angesehen (§ 16 Abs. 1 HöfeO).
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Ausschluß und Beschränkung des Erbrechts muß zunächst im Grundsatz daran festgehalten werden, daß auch ein lebenslanger Nießbrauch die Rechte des Hoferben zwar erheblich einschränkt, sein Erbrecht jedoch als solches nicht ausschließt, sondern unberührt läßt. Der Erbe wird trotz der Anordnung des Nießbrauchs voller Eigentümer, und das weitere rechtliche Schicksal des Hofes richtet sich nach dem Eintritt des Erbfalles allein nach der Person des Hoferben.
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