BGH - Beschluß vom 05.06.1992
BLw 7/91
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; HöfeO § 16;
Fundstellen:
BGHR GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Nießbrauch 1
BGHR GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Nießbrauch 1
BGHR HöfeO § 16 Abs. 1 Satz 1 Nießbrauch 1
BGHR HöfeO § 16 Abs. 1 Satz 2 Nießbrauch 1
BGHZ 118, 361
DRsp II(282)186b-c
FamRZ 1992, 1069
MDR 1992, 973
NJW 1992, 2827
Rpfleger 1992, 515
WM 1992, 1540

Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs am Hof

BGH, Beschluß vom 05.06.1992 - Aktenzeichen BLw 7/91

DRsp Nr. 1993/534

Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs am Hof

1. Wertung grundsätzlich als Beschränkung, nicht als Ausschluß der Hoferbfolge 2. Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; HöfeO § 16;

»Das OLG hat die einschlägige Anordnung im Testament des Erblassers [zutreffend] als Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslangen Nießbrauchs an dem Hof ausgelegt. ...

b. Mit Recht hat das OLG die Nießbrauchsbelastung nicht als Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts, sondern als deren Beschränkung angesehen (§ 16 Abs. 1 HöfeO).

Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Ausschluß und Beschränkung des Erbrechts muß zunächst im Grundsatz daran festgehalten werden, daß auch ein lebenslanger Nießbrauch die Rechte des Hoferben zwar erheblich einschränkt, sein Erbrecht jedoch als solches nicht ausschließt, sondern unberührt läßt. Der Erbe wird trotz der Anordnung des Nießbrauchs voller Eigentümer, und das weitere rechtliche Schicksal des Hofes richtet sich nach dem Eintritt des Erbfalles allein nach der Person des Hoferben.