OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.2001
23 U 51/00
Normen:
BGB § 281 § 242 § 380 § 1940 § 2177 § 2205 §§ 2100 ff. § 2130 § 2111 § § 2192 ff. § 2279 § 2084 ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/7 O 340/99 ,

Vermächtnis, Auflage oder Anordnung der Nacherbfolge

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 23 U 51/00

DRsp Nr. 2002/5606

Vermächtnis, Auflage oder Anordnung der Nacherbfolge

»Zur Unterscheidung zwischen einem Vermächtnis (§ 2279 BGB), einer Auflage (§ 1940 BGB) und der Anordnung einer Nacherbfolge (§ 2100 BGB) in einer letztwilligen Verfügung.«

Normenkette:

BGB § 281 § 242 § 380 § 1940 § 2177 § 2205 §§ 2100 ff. § 2130 § 2111 § § 2192 ff. § 2279 § 2084 ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt in dieser Nachlassangelegenheit von den Beklagten die Einwilligung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages an sich.

Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der im Jahre 1998 verstorbenen R. M..

Die verstorbene R. M. war Ehefrau des vorverstorbenen P. M., der mit einem Anteil von 25% Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner zunächst verstorbenen Schwester war, zu deren Nachlass ein Hausgrundstück in Köln gehörte. Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder dieser Erbengemeinschaft bzw. deren Erben.

In seinem Testament vom 09.10.1978 setzte P. M. seine Frau R. M. als Alleinerbin ein. Das Testament hat insoweit folgenden Wortlaut:

Ich, P. M., geboren am ..., setze meine Ehefrau R. M., geborene S., geboren am ..., zur Alleinerbin meines Vermögens ein. Mit ihrem Tod soll ihr Anteil an dem Hause in Köln, M...straße ..., an die Linie M. fallen. ...".