BGH - Beschluss vom 13.09.2018
I ZB 109/17
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 1 und S. 3; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 204
FamRZ 2019, 141
FuR 2019, 113
MDR 2019, 39
NJW 2019, 231
NotBZ 2019, 100
WM 2018, 2254
ZEV 2019, 81
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 188/15
OLG Köln, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 54/17

Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände als unvertretbare Handlung; Verurteilung des Erben zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses hinsichtlich Vollstreckung

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen I ZB 109/17

DRsp Nr. 2018/17149

Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände als unvertretbare Handlung; Verurteilung des Erben zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses hinsichtlich Vollstreckung

a) Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist.b) Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.