BGH - Urteil vom 14.01.2021
3 StR 124/20
Normen:
StPO § 267 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 2057
NStZ-RR 2021, 113
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 111 Js 379/00 1 Ks 17/17

Verpflichtung des Tatgerichts zu Feststellungen zur Person des Angeklagten bei freisprechenden Urteilen aus sachlichrechtlichen Gründen; Richterliche Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 3 StR 124/20

DRsp Nr. 2021/4097

Verpflichtung des Tatgerichts zu Feststellungen zur Person des Angeklagten bei freisprechenden Urteilen aus sachlichrechtlichen Gründen; Richterliche Beweiswürdigung

Bewertungen, die einer operativen Fallanalyse zugrunde liegen, sind im Urteil nicht in die Feststellungen zur Person oder zur Sache aufzunehmen.

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2018 und ihre sofortige Beschwerde gegen die im vorbezeichneten Urteil angeordnete Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen.

2.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in zwölf Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion freigesprochen und ihm eine Entschädigung wegen der gegen ihn durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen zuerkannt. Hiergegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung eingelegt.