Der Bescheid vom 25.10.2018 über Schenkungsteuer auf den 07.03.2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer unter Anwendung der Regelverschonung gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG und des Abzugsbetrages gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG auf 0 Euro festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. d. F. des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I 2016, Seite
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