BGH - Beschluss vom 14.10.2015
IV ZB 21/15
Normen:
ZPO § 547 Nr. 6; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; ZPO § 576 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 177/13
LG Münster, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 71/14

Versehen von den der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen mit ausreichenden Gründen; Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge; Grundsätze zum Wert des Beschwerdegegenstands in Auskunftsverfahren

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen IV ZB 21/15

DRsp Nr. 2015/19335

Versehen von den der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen mit ausreichenden Gründen; Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge; Grundsätze zum Wert des Beschwerdegegenstands in Auskunftsverfahren

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Normenkette:

ZPO § 547 Nr. 6; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; ZPO § 576 Abs. 3;

Gründe