BGH - Urteil vom 03.06.1992
IV ZR 217/91
Normen:
VVG § 166 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 166 Abs. 2 Versicherungsfall 1
DAR 1992, 340
MDR 1992, 947
NJW-RR 1992, 1302
VersR 1992, 990

Versicherungsfall bei Termfix-Versicherung

BGH, Urteil vom 03.06.1992 - Aktenzeichen IV ZR 217/91

DRsp Nr. 1993/543

Versicherungsfall bei Termfix-Versicherung

»Zum Begriff des Versicherungsfalles in der sog. Termfix-Versicherung.«

Normenkette:

VVG § 166 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die am 1. Februar 2016 auszuzahlende restliche Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung zu beanspruchen hat, die der im Jahre 1988 verstorbene Versicherungsnehmer N. im Jahre 1987 bei der Beklagten auf sein Leben genommen hatte. Es handelt sich um eine gemischte Kapitalversicherung mit festem Auszahlungstermin (sogenannte Termfix-Versicherung), die am 1. Februar 1987 begonnen hatte und am 1. Februar 2016 ablaufen sollte. Mit dem Versicherungsschein vom 16. Januar 1987 sagte der beklagte Versicherer dem am 21. Februar 1951 geborenen Versicherungsnehmer 35.336 DM bei Erleben des Ablauftermins zu; beim Tode des Versicherungsnehmers während der Versicherungsdauer sollten ausgezahlt werden 1/5 der Versicherungssumme (Teilversicherungssumme) sofort und 4/5 (Restversicherungssumme) zum 1. Februar 2016 unter Wegfall der monatlichen Beitragszahlungen von 100 DM. Bei Tod durch Unfall waren zusätzlich 35.336 DM zu zahlen. Als Bezugsberechtigte genannt sind dort »bei Tod ...« die Klägerin und »bei Ablauf der Versicherungsnehmer«.