OLG Köln - Urteil vom 29.03.1996
19 U 163/95
Normen:
BGB § 331 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 143
WM 1996, 1365

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

OLG Köln, Urteil vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 19 U 163/95

DRsp Nr. 1996/28941

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.

Normenkette:

BGB § 331 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist um ihre Stellung als Hinterlegungsgläubigerin ungerechtfertigt bereichert und muß daher in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin einwilligen (§ 812Abs. 11 BGB; Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 812 Rn 22 m.N.). Dementsprechend ist der Urteilstenor formuliert worden, der in der Sache dem Begehren der Klägerin entspricht.