Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist um ihre Stellung als Hinterlegungsgläubigerin ungerechtfertigt bereichert und muß daher in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin einwilligen (§ 812Abs. 11 BGB; Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 812 Rn 22 m.N.). Dementsprechend ist der Urteilstenor formuliert worden, der in der Sache dem Begehren der Klägerin entspricht.
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