BGH - Urteil vom 08.03.2001
VII ZR 470/99
Normen:
BGB §§ 271, 285 ;
Fundstellen:
BB 2001, 958
DB 2001, 1720
DNotZ 2001, 767
MDR 2001, 864
NJW 2001, 2084
NJW-RR 2001, 806
NZBau 2001, 389
ZfBR 2001, 322
ZfIR 2001, 40
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Vertraglich geschuldeter Beginn der Ausführung eines Bauwerks

BGH, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen VII ZR 470/99

DRsp Nr. 2001/4728

Vertraglich geschuldeter Beginn der Ausführung eines Bauwerks

»a) Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. b) Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.«

Normenkette:

BGB §§ 271, 285 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Parteien schlossen am 16./28. Februar 1996 einen Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung im Wohnpark B. in V.-S. Der Vertrag enthält keinen bestimmten Termin für die Fertigstellung. In den Allgemeinen Verkaufbestimmungen (künftig: AVB) der Beklagten, die Vertragsgegenstand sind, ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, daß der Verkäufer sich verpflichtet, das Bauvorhaben unverzüglich zu erstellen. In einem dem Kläger vor Vertragsschluß von der mit dem Vertrieb beauftragten C.-GmbH übergebenen Prospekt war als geplanter Fertigstellungstermin der 31. Dezember 1996 genannt.