»Im Falle des Interessenwiderstreits ist der Geschäftsführer, dessen Vertretungsmacht entfällt, nicht berechtigt, die Gesamthand zu vertreten. Im Schrifttum wird die Auffassung geäußert, daß dann ein Gesamthandeln der übrigen Gesellschafter nötig ist (vgl. v. Gamm in BGB -RGRK, 12. Aufl., § 714 Anm. 1; Staudinger/Keßler, BGB, 12. Aufl., § 714 Anm. 9). Bei einer - wie im Streitfall - zweigliedrigen Gesellschaft würde dies bedeuten, daß der verbleibende Vertreter allein handeln könnte ... . Der Senat hat im Urteil vom 12.10.1959 (NJW 1960,91 m.w.N., insbesondere aus der Rechtspr. des RG) die Auffassung vertreten, daß in Fällen, in denen bei der Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Gesellschafter ausgeschlossen ist, die anderen Gesellschafter oder der allein verbleibende Gesellschafter nicht allgemein als ermächtigt zu gelten hätten. Die Entscheidung bringt aber zum Ausdruck, daß diese Regel nicht ausnahmslos gelten soll. Eine solche Ausnahme ist im vorl. Fall gegeben.
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