Der am 31. Oktober 1911 geborene Kläger übertrug dem Beklagten, einem seiner Söhne, im Jahre 1974 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück in N. Im Gegenzug räumte der Beklagte seinem Vater und seiner - 1986 verstorbenen - Mutter den lebenslänglichen Nießbrauch ein. Im Jahre 1981 verzichteten die Eltern des Klägers auf den Nießbrauch, an dessen Stelle der Kläger sich zur Zahlung einer Leibrente von monatlich 900 DM verpflichtete. Zur Sicherung der Leibrente wurde 1982 zu Lasten des Grundstücks in N. und stattdessen im September 1987 im Grundbuch eines von dem Beklagten und seiner Ehefrau erworbenen Hausgrundstücks in H. eine Reallast in Höhe der Leibrente eingetragen.
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