BGH - Urteil vom 10.07.1997
III ZR 69/96
Normen:
ZPO § 286, § 355, § 404a;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 355 Abs. 1 Unmittelbarkeit 7
BGHR ZPO § 404a Abs. 3 Sachverständigengutachten 1
FamRZ 1997, 1270
MDR 1997, 967
NJW 1997, 3096
ZEV 1997, 384
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Verwertung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand einer Person

BGH, Urteil vom 10.07.1997 - Aktenzeichen III ZR 69/96

DRsp Nr. 1997/6505

Verwertung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand einer Person

»Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Verwertung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand einer Person, wenn dieses auch auf Vorgutachten aus anderen Verfahren, anderweitigen ärztlichen Attesten und auf sonstigen Informationen aufbaut, die der Sachverständige im Zusammenhang mit der Untersuchung von einer der Prozeßparteien erhalten hatte.«

Normenkette:

ZPO § 286, § 355, § 404a;

Tatbestand:

Der am 31. Oktober 1911 geborene Kläger übertrug dem Beklagten, einem seiner Söhne, im Jahre 1974 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück in N. Im Gegenzug räumte der Beklagte seinem Vater und seiner - 1986 verstorbenen - Mutter den lebenslänglichen Nießbrauch ein. Im Jahre 1981 verzichteten die Eltern des Klägers auf den Nießbrauch, an dessen Stelle der Kläger sich zur Zahlung einer Leibrente von monatlich 900 DM verpflichtete. Zur Sicherung der Leibrente wurde 1982 zu Lasten des Grundstücks in N. und stattdessen im September 1987 im Grundbuch eines von dem Beklagten und seiner Ehefrau erworbenen Hausgrundstücks in H. eine Reallast in Höhe der Leibrente eingetragen.