OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2021
10 U 19/21
Normen:
SGB IX § 141; SGB XII § 93; BGB § 2346 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 832
ZEV 2022, 94
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 380/20

Verzicht auf Pflichtteilsansprüche und PflichtteilsergänzungsansprücheNachranggrundsatz im SozialhilferechtErbrechtlich relevantes Handeln Behinderter

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 10 U 19/21

DRsp Nr. 2022/842

Verzicht auf Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche Nachranggrundsatz im Sozialhilferecht Erbrechtlich relevantes Handeln Behinderter

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.02.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 141; SGB XII § 93; BGB § 2346 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 105 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht aus übergeleitetem Recht im Wege der Stufenklage - hier auf der Auskunftsstufe - Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem am 24.02.2017 verstorbenen Erblasser K A geltend.