BayObLG - Beschluß vom 10.04.1987
BReg 1 Z 67/86
Normen:
FGG § 15 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1987, 36O.
Vorinstanzen:
I. AG Kempten (Allgäu) Zweigstelle Sonthofen - Beschluß vom 3. März 1986 - VI 609/85 -,
II. LG Kempten (Allgäu) - Beschluß vom 4. November 1986 - 4 T 574/86 ,

Verzicht auf Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

BayObLG, Beschluß vom 10.04.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 67/86

DRsp Nr. 1996/16341

Verzicht auf Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Beteiligten können im Antragsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Unmittelbarkeit einer förmlichen Beweisaufnahme entsprechend § 295 ZPO verzichten.

Normenkette:

FGG § 15 ;

Gründe:

I.

Am 15.11.1985 verstarb in die ehemalige Verkäuferin (Erblasserin) im Alter von Jahren. Sie hatte keine Kinder; ihr Ehemann war im Jahre 1941 verstorben. Der Beteiligte zu 3 ist der Neffe der Erblasserin und ihr nächster Verwandter; der Beteiligte zu 5 ist einer ihrer Großneffen. Die Beteiligte zu 4 ist die Schwägerin des Beteiligten zu 3; die Beteiligten zu 1 und 2 sind langjährige Bekannte der Erblasserin.

Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Sparbriefen und Sparguthaben.

Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügungen:

1. Ein notarielles Testament vom 16.2.1982, in welchem sie den Beteiligten zu 5 als Erben einsetzte und die Beteiligten zu 1 und 2 mit Vermächtnissen zu je 30.000 DM bedachte.

2. Ein notarielles Testament vom 4.5.1982, in welchem sie das Testament vom 16.2.1982 widerrief, die Beteiligten zu 1, 2 sowie die Kirchengemeinde in je zu einem Drittel als Erben einsetzte, verschiedene Vermächtnisse anordnete und den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker ernannte. In diesem Testament heißt es unter Nr. I d: