I.
Am 15.11.1985 verstarb in die ehemalige Verkäuferin (Erblasserin) im Alter von Jahren. Sie hatte keine Kinder; ihr Ehemann war im Jahre 1941 verstorben. Der Beteiligte zu 3 ist der Neffe der Erblasserin und ihr nächster Verwandter; der Beteiligte zu 5 ist einer ihrer Großneffen. Die Beteiligte zu 4 ist die Schwägerin des Beteiligten zu 3; die Beteiligten zu 1 und 2 sind langjährige Bekannte der Erblasserin.
Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Sparbriefen und Sparguthaben.
Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügungen:
1. Ein notarielles Testament vom 16.2.1982, in welchem sie den Beteiligten zu 5 als Erben einsetzte und die Beteiligten zu 1 und 2 mit Vermächtnissen zu je 30.000 DM bedachte.
2. Ein notarielles Testament vom 4.5.1982, in welchem sie das Testament vom 16.2.1982 widerrief, die Beteiligten zu 1, 2 sowie die Kirchengemeinde in je zu einem Drittel als Erben einsetzte, verschiedene Vermächtnisse anordnete und den Beteiligten zu 1 zum Testamentsvollstrecker ernannte. In diesem Testament heißt es unter Nr. I d:
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